Auszubildende haben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Ob die Ausbildungsvergütung angemessen ist,  bestimmt sich maßgeblich nach der Verkehrsanschauung. Der wichtigste Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung  sind die einschlägigen Tarifverträge. Die Ausbildungsvergütung kann in der Regel nicht mehr als angemessen bezeichnet werden, wenn sie die durch einen einschlägigen Tarifvertrag geregelt Ausbildungsvergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Ausbilder den Status der Gemeinnützigkeit hat. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 2015, 9 AZR 108/14)

Arbeitsrecht. Bei Rückfragen wenden Sie sich an: Rechtsanwalt Billerbeck